Börsengewinne und Spekulationssteuer gehören zusammen

Wer Börsengewinne erzielt, muss auch Spekulationssteuer an den Fiskus zahlen. Immer dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren weniger als zwölf Monate liegen, wird die Spekulationssteuer fällig.

Börsianer kennen die Spekulationssteuer in- und auswendig. Auch Immobilienankäufe und Immobilienverkäufe können mitunter zur Fälligkeit von Spekulationssteuer führen, sofern sie mit spekulativem Charakter behaftet innerhalb einer bestimmten Frist (Spekulationsfrist) getätigt werden. Es handelt sich um eine Steuer, die auf Börsengewinne erhoben wird, die während der sogenannten Spekulationsfrist erzielt werden. Kauft ein Investor oder Kapitalanleger Wertpapiere an der Börse (z.B. Aktien) und verkauft diese binnen weniger als 12 Monaten wieder weiter mit dem Resultat der Gewinnerzielung, wird auf den Gewinn Spekulationssteuer fällig, die ans zuständige Finanzamt zu entrichten ist. Vornehmlich sind Börsengeschäfte betroffen, die von vornherein einen spekulativen Charakter aufweisen. Steuerfreie Gewinne können bis zu jährlich 600 Euro erwirtschaftet werden. Wer also maximal 600 Euro Gewinne erzielt (auch, wenn diese spekulativen Hintergrund haben) kann den Gewinn steuerfrei behalten. Die Spekulationssteuer ist ihrem Wesen nach keine eigene Steuerart; sie gehört vielmehr in den Bereich der Einkommenssteuer und ist deshalb auch als solche zu sehen und zu behandeln. Die Grundlage für die Fälligkeit der Spekulationsteuer sind private Veräußerungsgewinne. Diese Gewinne gehören nach dem Einkommenssteuergesetz zu den sonstigen Einkünften. Auch dann wird Spekulationssteuer fällig, wenn die Veräußerungsgewinne im Ausland erwirtschaftet wurden. Die Angaben für die Bemessung der Spekulationssteuer werden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gemacht. Die Spekulationssteuer ist Teil der normalen Einkommenssteuer, die jährlich anfällt. Die Veräußerungsgeschäfte dürfen weder beruflich noch in so regelmäßiger Form verübt werden, dass davon auszugehen ist, dass eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Auch beim Verkauf von Immobilien kann es unter Umständen zur Fälligkeit von Spekulationssteuer kommen, wenn die zuvor genannten Bedingungen für das private Veräußerungsgeschäft vorliegen. Im Gegenzug können Verluste aus entsprechenden Geschäften ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und wirken sich auf die persönliche Steuerbelastung aus. Wer die Spekulationsfrist überschreitet, darf seine Gewinne behalten.