mündlicher Mietvertrag: Pro und Contra

Es geschieht nicht oft, dass ein mündlicher Mietvertrag geschlossen wird. Wenn das der Fall ist, gilt es, einige grundsätzliche Dinge zu beachten. Ein solcher Vertrag hat Vor- und Nachteile - für beide Seiten.

Ein Vertrag wird klassischerweise per Handschlag geschlossen. Früher reichte das für alle Arten von Verträgen - auch für Mietverträge. Das BGB sieht klare Regeln für Mietverträge aller Art vor: Schönheitsreparaturen sowie Betriebskosten trägt der Vermieter, außerdem gelten ausschließlich die gesetzlichen Kündigungszeiträume und -gründe. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind diese Regeln allgemeingültig. Prinzipiell ist ein mündlicher Mietvertrag ebenso gültig wie ein schriftlicher. Nur befristete Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen sollen, müssen laut BGB in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Gelten keine Nebenabreden, kann ein mündlicher Mietvertrag für den Mieter von Vorteil sein: Er muss weder Nebenkosten bezahlen noch bei Auszug für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Für den Vermieter bedeutet das jedoch eine deutliche Benachteiligung, denn er muss jede Abweichung von der im BGB genannten Urform im Streitfall vor Gericht beweisen. Daher empfiehlt es sich, den Abschluss eines mündlichen Mietvertrages nur in Gegenwart von Zeugen zu tätigen. Da der Vermieter laut BGB die Möglichkeit hat, Schönheitsreparaturen und Betriebskosten auf den Mieter abzuwälzen, sind die meisten dazu übergegangen, Mietverträge schriftlich zu fixieren, damit im Ernstfall kein Streit entsteht. In den letzten Jahren hat es so viel Bewegung in der Rechtsprechung bezüglich der richtigen Gestaltung eines Mietvertrages gegeben, dass - abgesehen von Einzelfällen - alle Mietverträge schriftlich verfasst werden. So kann von vornherein festgelegt werden, welche Rechte und Pflichten der Mieter während seiner Mietzeit hat und wofür der Vermieter zuständig ist. Das ist zum Teil so umfangreich, dass sich die Schriftform schon der Einfachheit halber anbietet.

Andererseits wäre in Bezug auf die Verklausulierung der Vereinbarung zu den fälligen Schönheitsreparaturen ein mündlicher Mietvertrag fast schon wieder vorteilhaft für Vermieter. Es gibt inzwischen so viele Urteile diesbezüglich, dass es schier unmöglich scheint, eine gültige Renovierungsklausel aufzusetzen. Ist das doch gelungen, kann es sein, dass eben diese Formulierung bei nächst bester Gelegenheit durch ein Gericht wieder aufgehoben wird. Eine eindeutig ausgesprochene und unter Zeugen von beiden Seiten angenommene Renovierungsvereinbarung kann in diesem Fall von Vorteil für den Vermieter sein, denn sie scheitert bestimmt nicht an der falschen Schriftform!